Arbeitsgemeinschaft der Magazin-Imker e.V.

Das einfachste,naturgemäße kompatible Beutensystem auf Basis des Langstrothbeutensystem-mod.10er Dadant-mod.10er komp.Zandersystem

Satzung

der,,Arbeitsgemeinschaft der Magazin-Imker e.V."

§ 1 Name
Fortschrittliche lmker und lmkerinnen haben sich zur ,,Arbeitsgemeinschaft der Magazin-Imker e.V.“ zusammengeschlossen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempten im Allgäu unter der Registernr.VR 30662 eingetragen.

§ 2 Sitz und Gerichtsstand
Der Sitz und Gerichtsstand ist Lindenberg im Allgäu.

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne -des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstständig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Aktivitäten dienen gleichermaßen seinen Mitgliedern wie den Interessen der Allgemeinheit, durch die Förderung der Bienenzucht zur Sicherung einer ausreichenden Bestäubung von Wild- und Kulturpflanzen. Dieser für die gesamte Bevölkerung lebenswichtige Naturschutz durch Tierschutz soll mittels folgender Maßnahmen dauerhaft gefestigt werden und der Imkerschaft die Nachwuchswerbung erleichtern:
1. Einführung des in der Welt am meisten verbreiteten Langstroth-Magazin-Systems zum Zwecke der Vereinheitlichung der unüberschaubar gewordenen Vielzahl von Beutensystemen und Rähmchenmaßen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit und Vergleichbarkeit.
2. Verbreitung des Weltmasses Langstroth zur Schaffung besserer
Voraussetzungen für die Nachwuchswerbung dadurch dass dem/der
Jungimker/in eine einheitliche, leistungsfähige und damit preiswerte Beute an die
Hand gegeben werden kann, die insbesondere auch für den Selbstbau geeignet
ist.
3. Förderung eines kompatiblen Beutensystems für die Rähmchenmasse Langstroth, Dadant modifiziert und Zander modifiziert, mit 10 Rähmchen je Zarge, auf der Basis der Außenlänge und Außenbreite der Langstrothzargen,
zur Praxisbezogenen Rationalisierung und Schritt Beratung bei züchterischen Belangen und Methoden.
Aufklärung der Imkerschaft über den neuesten Stand imkerlicher Technologie und deren Zweckmäßigkeit.
4. Förderung fortschrittlicher Betriebsweisen durch Schulung und Wort und Schrift.
5. Beratung bei züchterischen Belangen und Methoden.
6. Aufklärung der Imkerschaft über den neusten Stand der Imkerlichen Technologie und deren Zweckmäßigkeit.
7. Forderung internationaler Begegnungen auf der Grundlage eines Völkerverbindenden Erfahrungsaustausches, besonders im Hinblick auf die Europäische Union.
8. Förderung und Unterstützung aller Imkerlichen Interessen auch hinsichtlich der Erhaltung eines ökologischen Gleichgewichtes in der Natur.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann jeder Freund der Bienenzucht oder jeder Imker und jede Imkerin erwerben. Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Antrag beim Vereinsvorsitzenden und dessen Zustimmung. Bei Ablehnung des Bewerbers entscheidet auf dessen Antrag der Gesamtvorstand. Mit dem Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung anerkannt.
3. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur auf das Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss bis spätestens 1. Oktober des laufenden Jahres schriftlich mitgeteilt werden.
4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wenn es den Satzungen zuwider handelt.
b) wenn es die Interessen des Vereins durch unehrenhafte Handlungen schädigt.

Über den Ausschluss entscheidet bei Berufung endgültig die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden, nachdem dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Von dem Beschluss ist der Ausgeschlossene zu verständigen.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft/Ehrungen
Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Förderung der lmkerei erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.. Geehrt werden Mitglieder mit der Bronzene Ehrennadel für die 10 Jährige Mitgliedschaft. Geehrt werden Mitglieder mit der Silbernen Ehrennadel für die 25 Jährige Mitgliedschaft. Geehrt werden Mitglieder mit der Goldenen Ehrennadel für die 40 Jährige Mitgliedschaft oder außerordentliche Verdienste für die Arbeitsgemeinschaft der Magazin-Imker e.V.. Den Ehrenpreis(in Form einer Miniatur - Langstrothbeute) erhalten Mitglieder die sich für außerordentliche Verdienste für die Arbeitsgemeinschaft der Magazin-Imker e.V. verdient gemacht haben.

§ 6 Beitrag
1. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird in der Regel durch Einzug per Lastschrift erhoben.
2. Liegt eine Einzugsernächtigung nicht vor, so ist der Jahresbeitrag unaufgefordert bis 31 Januar zu entrichten.

§ 7 Rechte und Pflichten
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen und Nutzung der Einrichtungen des Vereins. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen und Beschlusse des Vereins einzuhalten und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder schädigen könnte.

§ 8 Geschäftsbericht
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beim Ausscheiden von Mitgliedern besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.



§ 9 Versammlungen
1. Jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Einladung kann über die Imkerzeitungen erfolgen oder durch schriftliche Benachrichtigung.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vorher beim Vorsitzenden eingegangen sein.
3. Eine außerordenendliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich sie beim Vorsitzenden unter Angabe des Zweckes beantragt.

§ 10 Gesamtvorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
2. Alle zwei Jahre wird die Hälfte der Vorstandschaft im Wechsel für vier Jahre gewählt. Wird für ein Amt nur ein Kandidat vorgeschlagen,kann die Wahl auch offen erfolgen.
3. Der Gesamtvorstand hat die Belange der Mitglieder zu vertreten. Er beschließt über die Verwendung der Vereinsgelder. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 11 Leitung des Vereins
1. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern. Sie sind je allein die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des BGB.
2. Der Vorsitzende beruft die Versammlungen und die Gesamtvorstandssitzungen ein; Eine Einberufung durch den Vorsitzenden muss erfolgen, wenn ¾ der Vorstandsmitglieder dies verlangen.
3. Er führt In den Versammlungen und in Gesamtvorstandssitzungen den Vorsitz. Es steht ihm das Recht zu, andere Personen zu den Verstandssitzungen beizuziehen, doch haben diese nur beratende Funktion. Der Vorsitzende weist die vom Verein zu leistenden Zahlungen an.
4. Im Innenverhältnis tritt der stellvertretende Vorsitzende im Verhinderungsfall an die Stelle des Vorsitzenden mit allen Rechten und Pflichten.

§ 12 Schriftführer
Der Schriftführer führt die Versammlungs- und Sitzungsniederschriften, die vom Vorstand gegengezeichnet werden. Über abgehaltene Wahlen führt er ein Protokoll.

§ 13 Schatzmeister
1. Der Schatzmeister führt das gesamte Geldwesen des Vereins. Er nimmt die Beiträge der Mitglieder ein und führt darüber, sowie über alle anderen Zahlungsvorgänge in übersichtlicher Weise Buch.
2. In der Mitgliederversammlung gibt der Schatzmeister alljährlich einen Kassenbericht.
3. Seine Geschäftsführung wird durch zwei Rechnungsprüfer überwacht, die nicht der Vorstandschaft angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Obleute (§ 15), können nicht als Rechnungsprüfer gewählt werden.

§ 14 Entlastung der Vorstandschaft
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung der Vorstandschaft.

§ 15 Obleute
Zur Bearbeitung verschiedener Sachgebiete können von der Vorstandschaft Obleute berufen werden. Diese können gegebenenfalls zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.

§ 16 Arbeitsgruppen und Vertrauensleute
Zur Unterstützung der Vorstandschaft und zur Verwirklichung der Ziele des Vereins sollen die Mitglieder schwerpunktmäßig Arbeitsgruppen bilden aus deren Reihen Vertrauensleute vorgeschlagen werden.

§ 17 Aufwandsentschädigungen
Die Tätigkeit der Mitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Es kann eine angemessene Aufwandsentschädigung bezahlt werden. Die Entschädigungen müssen vom Gesamtvorstand beschlossen sein.

§ 18 Satzungsänderungen
Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen In der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt und als Entwurf formuliert werden. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern notwendig.

§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.
Für die Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für die Mitglieder besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Versammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit über die Verwendung der vorhandenen Geldmittel und des sonstigen Vermögens. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muss das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Imkerlichen Zwecken zugeführt werden.


Die Satzung wurde am 03.09.1978 errichtet und am 04.09.1999 wie vorstehend neu gefasst und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
5.11.2005 Änderung § 5 Ehrungen beschlossen von der Mitgliederversammlung.05.02.2012 Änderung Vereinsregister. von Lindau nach Kempten.

 
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